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Top Qualität in Arbeits-, Berufskleidung und Schutzausrüstungen

Masken

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Bajonett-Maske

Vienna, Zurich, Vancouver und Geneva Maske.

 Bajonettverschluss

Halbmaske mit Einschraubverschluss 

Halbmaske Auckland

 Schraubverschluss

Einwegmasken 

FFP1: Schützt vor nicht schädlichem Staub und/oder wasserbasierten Aerosolen - Umgang mit Steinen, Geröll, Zellstoff, Bohrarbeiten.

FFP2: Schützt vor gering schädlichen oder reizenden festen Aerosolen und/oder Flüssigkeiten - Hobeln von weichem Holz, Verbundstoffen, Rost, Kitt, Mörtel, Schneiden von Kunststoff, mahlen, Schleifen, Metall bohren.

FFP3: Schützt vor festen Aerosolen und/oder Flüssigkeiten die als schädlich aufgeführt sind - Hobeln von Hartholz (Buche, Eiche), Behandlung von Holz mit Kupfer, auf Chrom oder Arsen basierende Produkte, beizen, Zement schleifen.

EN Normen

EN 136: 1998 Atemschutzgeräte - Vollmasken - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Diese Europäische Norm beschreibt die Mindestanforderungen an Vollmasken für Atemschutzgeräte.

EN 140: 1998 Atemschutzgeräte - Halbmasken und Viertelmasken - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Diese Europäische Norm beschreibt die Mindestanforderungen an Halbmasken und Viertelmasken für die Nutzung als Teil eines Atemschutzgerätes, ausgenommen Atemschutzgeräte für die Selbstrettung und Tauchgeräte.

EN 14387: 2004 Schützende Atmungsvorrichtungen - GasFilter und kombinierte Filter. Dieser europäische Standard bezieht sich auf Gasfilter und auf kombinierte Filter als Komponente Atmungsvorrichtungen.

EN 143: 2000 Atemschutzgeräte - Partikelfilter Die Europäische Norm beschreibt Partikelfilter, als Bestandeil von nicht unterstützten Atemschutzgeräten verwendet werden, mit Ausnahme Atemgeräten und filtrierendem Gesichtsmasken.

EN 149: 2001 +A1:2009 Atemschutzgeräte - Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
Europäische Norm für Halbmasken. Sie enthält Labortests zur Konformitätsüberprüfung des Schutzes gegen äussere Einflüsse, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Temperatur, Flammen und Atemwiderstand. Mit dem A1:2009 Zusatz werden Gesichtsmasken nun entweder als Einweg-/EinschichtbetriebNutzung (NR) oder Mehrweg/MehrschichtNutzung (R) eingestuft.